MUSTERLIZENZVERTRAG
Dieser nicht-exklusive Lizenz Vertrag (der “Vertrag”) wurde am [KAUFDATUM] (das “Datum des Inkrafttretens”) zwischen Paul Welke ansässig in der Goepelstraße 90, 15234 Frankfurt (Oder) (der “Lizenzgeber”) und [NAME DES KÄUFERS] (dem “Lizenznehmer”) mit Wohnsitz in [KÄUFERADRESSE] beschlossen. Er legt die Bedingungen für die Nutzung des Instrumentals mit dem Titel “[BEATNAME]” (der “Beat”) durch den Lizenznehmer und die daran gewährten Rechte fest. Als Gegenleistung dafür erhält der Lizenzgeber eine Zahlung vom Lizenznehmer in Höhe von [PRODUKTPREIS]€ (exklusive Rabatte) (die “Lizenzgebühr”).
Dieser Vertrag wird ausschließlich in Verbindung mit und für die Nutzung des Beats durch den Lizenznehmer gemäß und vorbehaltlich aller hier dargelegten Bestimmungen und Bedingungen erteilt.
§1 Lizenzgebühr
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenzgebühr am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages an den Lizenzgeber zu entrichten (dies geschieht über das Bezahlen im Onlineshop). Alle dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber gewährten Rechte an dem Beat sind von der rechtzeitigen Zahlung der Lizenzgebühr durch den Lizenznehmer abhängig. Erst nach Entrichten der Lizenzgebühr ist dieser Vertrag gültig.
§ 2 Bereitstellung des Beats
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Beat in Form einer qualitativ hochwertigen MP3-Datei (320 Kbit/s), einer WAV-Datei oder den WAV-Einzelspuren gemäß der gekauften Lizenz zu liefern.
Der Lizenzgeber wird alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um dem Lizenznehmer den Beat unmittelbar nach Zahlung der Lizenzgebühr zu liefern. Der Lizenznehmer erhält den Beat per E-Mail an die E-Mail-Adresse, die er dem Lizenzgeber während des Bestellvorganges mitgeteilt hat.
§3 Laufzeit
Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt fünf (5) Jahre und läuft am fünften (5) Jahrestag des Datums des Inkrafttretens aus.
DIESER ABSCHNITT GILT NICHT FÜR UNLIMITED LIZENZVERTRÄGE!
§4 Nutzung des Beat
(a) Als Gegenleistung für die Zahlung der Lizenzgebühr durch den Lizenznehmer gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz und das Recht, den Beat in die Vorbereitung eines (1) neuen Songs einzubinden und/oder zu verwenden oder den Beat in ein neues, vom Lizenznehmer geschaffenes Instrumentalstück einzubinden. Der Lizenznehmer kann den neuen Song oder das neue Instrumental erstellen, indem er seinen geschriebenen Text über den Beat aufnimmt und/oder Teile/Samples des Beats in bereits bestehende Instrumentalmusik einfügt, die vom Lizenznehmer geschrieben, produziert und/oder sein Eigentum ist. Der neue Song oder die neue Instrumentalmusik, die vom Lizenznehmer geschaffen wird und den Beat ganz oder teilweise enthält, wird als “Neuer Song” bezeichnet. Dem Lizenznehmer wird die Erlaubnis erteilt, das Arrangement, die Länge, das Tempo oder die Tonhöhe des Beats zu ändern, um den neuen Song für die Veröffentlichung vorzubereiten.
Eine Verwendung des Instrumentals als Hintergrund für Musik für etwa Videos ist ebenfalls gestattet.
(b) Diese Lizenz gewährt dem Lizenznehmer eine weltweite, Nutzung des Beats, wie er in dem neuen Werk integriert ist, in der Art und Weise und zu den Zwecken, die hier ausdrücklich vorgesehen sind, vorbehaltlich der in diesem Vertrag genannten Verkaufsbeschränkungen, Einschränkungen und verbotenen Nutzungen. Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass alle dem Lizenznehmer gemäß diesem Vertrag gewährten Rechte am Beat auf nicht ausschließlicher Basis (laut §31 UrhG) gewährt werden und der Produzent den Beat weiterhin zu den gleichen oder ähnlichen Bedingungen wie in diesem Vertrag an andere potenzielle Drittlizenznehmer lizenzieren wird.
Der neue Song darf für jegliche Werbezwecke verwendet werden, einschließlich für werbliches, nicht monetarisiertes digitales Streaming; Der Lizenznehmer darf den Song öffentlich für gewinnorientierte Aufführungen spielen, einschließlich Live-Performances (d.h. Konzert, Festival, Nachtclub usw.). Der neue Song darf auf einem (1) Radiosender gespielt werden;
Der Lizenznehmer darf den neuen Song in Synchronisation mit einem (1) audiovisuellen Werk von höchstens fünf (5) Minuten Länge (ein “Video”) verwenden. Falls der neue Song selbst länger als fünf (5) Minuten ist, darf das Video nicht länger als die Länge des neuen Songs gespielt werden. Das Video kann auf jedem Fernsehsender ausgestrahlt und/oder ins Internet hochgeladen werden, um von der Öffentlichkeit digital gestreamt und/oder kostenlos heruntergeladen zu werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf YouTube und/oder Vevo. Der Produzent gewährt dem Lizenznehmer keine weiteren Synchronisationsrechte;
Der Lizenznehmer darf den neuen Song in physischer und/oder digitaler Form zum Verkauf anbieten und [ANZAHL DER DISTRIBUTIONSKOPIEN LAUT LIZENZ] Downloads/physische Musikprodukte verkaufen. Er darf [ANZAHL DER MONETARISIERTEN AUDIO STREAMS LAUT LIZENZ] monetarisierte Audiostreams, [ANZAHL DER MONETARISIERTEN VIDEO STREAMS LAUT LIZENZ] monetarisierte Videostreams, unbegrenzt nicht monetarisierte Videostreams und unbegrenzte kostenlose Downloads anbieten. Der neue Song kann als Single verkauft werden und/oder in einer Zusammenstellung von anderen Songs enthalten sein, die vom Lizenznehmer als EP oder Album gebündelt werden. Der neue Song kann über digitale Einzelhändler zum dauerhaften digitalen Download im mp3-Format und/oder in physischen Formaten, einschließlich Compact Disc und Vinyl-Schallplatten, verkauft werden. Zur Klarstellung und um Zweifel zu vermeiden, hat der Lizenznehmer NICHT das Recht, den Beat in der Form zu verkaufen, in der er dem Lizenznehmer geliefert wurde. Der Lizenznehmer muss einen neuen Song (oder einem anderen Werk wie oben beschrieben) erstellen, damit seine Rechte gemäß dieser Bestimmung wirksam werden. Jeder Verkauf des Beats in seiner ursprünglichen Form durch den Lizenznehmer stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar und wird entsprechend geahndet.
(c) Unter der Voraussetzung, dass der Lizenznehmer die Bedingungen dieses Vertrages einhält, ist der Lizenznehmer nicht verpflichtet, dem Produzenten gegenüber Rechenschaft über Tantiemen, Gebühren oder Gelder abzulegen oder zu zahlen, die an den Lizenznehmer gezahlt oder von ihm eingezogen wurden (ausdrücklich ausgenommen mechanische Tantiemen) oder die andernfalls an den Produzenten im Zusammenhang mit der Nutzung/Verwertung des neuen Songs gemäß diesem Vertrag zu zahlen wären.
§5 Einschränkung der Nutzung des Beats
Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit einverstanden und erkennt an, dass es ihm ausdrücklich untersagt ist, Handlungen vorzunehmen und den Beat oder den neuen Song in der nachstehend beschriebenen Art und Weise oder zu den nachstehend genannten Zwecken zu nutzen:
(a) Die dem Lizenznehmer gewährten Rechte sind nicht übertragbar an Dritte.
(b) Der Lizenznehmer darf den Beat oder den neuen Song nicht mit audiovisuellen Werken synchronisieren oder Dritten gestatten, diese zu synchronisieren, AUSSER wie ausdrücklich vorgesehen und gemäß §4(b) dieses Vertrages zur Verwendung in einem (1) Video. Diese Einschränkung umfasst unter anderem die Verwendungen des Beats und/oder des neuen Songs im Fernsehen, in Werbespots, in Filmen, in Theaterstücken, in Videospielen und in jeder anderen Form im Internet, die hier nicht ausdrücklich erlaubt sind.
(c) Der Lizenznehmer hat nicht das Recht, den Beat oder den neuen Song ganz oder teilweise für sogenannte “Samples” zu lizenzieren oder unterlizenzieren.
(d) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Beat in der Form oder in einer im Wesentlichen ähnlichen Form, wie er dem Lizenznehmer geliefert wurde, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten, zu senden, hochzuladen oder auf Datenbanken, Server, Computer, Peer-to-Peer-Sharing oder andere File-Sharing-Dienste hochzuladen, auf Websites zu veröffentlichen oder zu verteilen. Der Lizenznehmer darf die Beat-Datei an jeden einzelnen Musiker, Techniker, Studiomanager oder andere Personen, die an dem neuen Song arbeiten, senden.
(e) Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich verboten, den Beat und/oder den neuen Song bei jedem Identifizierungssystem, Dienstleister, Musikvertrieb, Label oder digitalen Vertrieben (z. B. TuneCore oder CDBaby und jedem anderen Anbieter von Identifizierungsdiensten für Nutzerinhalte) zu registrieren. Der Zweck dieser Einschränkung besteht darin, zu verhindern, dass Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von einem Dritten erhalten, der ebenfalls eine nicht-exklusive Lizenz zur Verwendung des Beats in einem neuen Song erhalten hat. Beim nicht Einhalten dieser Richtlinie, verstoßen Sie gegen die Bedingungen dieser Lizenz und Ihre Lizenz zur Verwendung des Beats und/oder des neuen Songs kann ohne Benachrichtigung oder Entschädigung widerrufen werden.
(f) Sowohl für die dem Beat zugrundeliegende Komposition als auch für die Master-Aufnahme des Beats gilt, dass die Parteien anerkennen und zu stimmen, dass es sich bei dem neuen Song um eine “Bearbeitung” im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes §3 handelt.
§6 Eigentumsverhältnisse
(a) Der Lizenzgeber ist und bleibt der alleinige Eigentümer und Inhaber aller Urheberrechte an der Tonaufnahme und den zugrunde liegenden Musikkompositionen, die von ihm geschrieben und komponiert wurden.
(b) Zur Klarstellung: Sie sind nicht Eigentümer des Masters oder der Tonaufzeichnungsrechte an dem neuen Song. Ihnen wurde das Recht eingeräumt, den Beat im neuen Song zu verwenden und den neuen Song auf der Grundlage der Bedingungen dieser Vereinbarung kommerziell zu verwerten.
Ungeachtet des Vorstehenden sind Sie Eigentümer des Textes oder anderer musikalischer Originalkomponenten des neuen Songs, die ausschließlich von Ihnen geschrieben oder komponiert wurden.
(c) In Bezug auf die Veröffentlichungsrechte und das Eigentum an der dem neuen Song zugrundeliegenden Komposition erkennen der Lizenznehmer und der Lizenzgeber hiermit an und vereinbaren, dass die zugrundeliegende Komposition wie folgt zwischen ihnen geteilt wird:
– Lizenznehmer, besitzt 50% des Autorenanteils.
– Der Produzent (nicht der Lizenzgeber), besitzt 50% des Autorenanteils.
Der Produzent besitzt, kontrolliert und verwaltet fünfzig Prozent (50%) des sogenannten “Publisher’s Share” der zugrunde liegenden Komposition.
Für den Fall, dass der Lizenznehmer seine Interessen und Rechte an der zugrundeliegenden Komposition des neuen Liedes bei seinem Label für Aufführungsrechte registrieren lassen möchte, muss der Lizenznehmer gleichzeitig den Anteil und das Eigentumsrecht des Produzenten an der Komposition identifizieren und registrieren lassen, um anzugeben, dass der Produzent 50 % der Komposition des neuen Liedes geschrieben hat und als Eigentümer von 50 % des “Publisher’s Share” des neuen Liedes besitzt.
(d) Es wird davon ausgegangen, dass der Lizenznehmer die Bedingungen dieses Vertrages durch die Zahlung der Lizenzgebühr an den Lizenzgeber und die elektronische Annahme der Bedingungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Lizenzgebühr unterzeichnet, bestätigt und ratifiziert hat.
§7 Namensnennung
Der Lizenznehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Produzent ordnungsgemäß genannt wird. Der Lizenznehmer wird alle Abzüge auf die Richtigkeit der Nennung überprüfen und sich nach besten Kräften bemühen, etwaige Fehler in Bezug auf die Nennung des Produzenten zu korrigieren. Im Falle eines Versäumnisses des Lizenznehmers, dem Produzenten eine Gutschrift zu erteilen, muss der Lizenznehmer angemessene Anstrengungen unternehmen, um ein solches Versäumnis unverzüglich und auf einer prospektiven Basis zu korrigieren. Ein solcher Vermerk muss in der wesentlichen Form erfolgen: “Produziert von NAME DES PRODUZENTEN”.
§8 Option des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber hat die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen diese Lizenz jederzeit innerhalb von drei (3) Jahren ab dem Datum dieses Vertrages durch schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer zu kündigen. Macht der Lizenzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er dem Lizenznehmer einen Betrag in Höhe von zweihundert Prozent (200%) der vom Lizenznehmer gezahlten Lizenzgebühr zu zahlen. Nach Ausübung der Option durch den Lizenzgeber ist der Lizenznehmer verpflichtet, den neuen Song unverzüglich aus allen digitalen und physischen Vertriebskanälen zu entfernen und den Zugang zu allen Streams und/oder Downloads des neuen Songs durch die Öffentlichkeit unverzüglich einzustellen.
§9 Verstoß durch den Lizenznehmer
(a)Der Lizenznehmer verfügt über eine Frist von fünf (5) Werktagen ab Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Produzenten und/oder eines bevollmächtigten Vertreters des Produzenten, um einen angeblichen Verstoß gegen diesen Vertrag durch den Lizenznehmer zu beheben. Versäumt es der Lizenznehmer, den angeblichen Verstoß innerhalb von fünf (5) Werktagen zu beheben, kommt der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, verstößt gegen diesen Vertrag und kann nach alleinigem Ermessen des Produzenten die Rechte des Lizenznehmers aus diesem Vertrag kündigen.
(b) Wenn der Lizenznehmer den Beat oder den neuen Song außerhalb der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Art und Weise und Menge kommerziell verwertet und/oder verkauft, haftet der Lizenznehmer gegenüber dem Produzenten für einen Schadensersatz in Höhe aller Gelder, die der Lizenznehmer oder ein Dritter in seinem Namen im Zusammenhang mit einer solchen unbefugten kommerziellen Verwertung des Beats und/oder des Neuen Songs bezahlt, eingezogen oder erhalten hat.
(c) Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass eine Verletzung oder drohende Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer dem Produzenten einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügt, der möglicherweise nicht angemessen durch Schadenersatz ausgeglichen werden kann. Dementsprechend kann der Lizenzgeber im Falle eines Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes des Lizenznehmers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages eine einstweilige Verfügung beantragen, die den Lizenznehmer daran hindert, die Bestimmungen dieses Vertrages zu verletzen. Nichts in diesem Vertrag hindert den Produzenten daran, jedes andere verfügbare rechtliche oder billige Rechtsmittel gegen eine solche Verletzung oder drohende Verletzung zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rückforderung von Schadensersatz vom Lizenznehmer.
§10 Garantien, Zusicherungen und Entschädigungen
(a) Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass der Lizenzgeber keine Garantien oder Versprechungen gemacht hat, dass der Beat für die vom Lizenznehmer beabsichtigte oder gewünschte kreative Nutzung oder den musikalischen Zweck geeignet ist. Der Beat, seine Tonaufnahme und die zugrundeliegende musikalische Komposition, die darin enthalten ist, werden dem Lizenznehmer “so wie sie sind” lizenziert, ohne Garantien jeglicher Art oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
(b) Der Produzent garantiert, dass er kein urheberrechtlich geschütztes Material oder Tonaufnahmen, die einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft (im Folgenden als “Eigentümer” bezeichnet) gehören, “gesampelt” hat, ohne den Lizenznehmer zuvor davon in Kenntnis gesetzt zu haben (wie es in der Tonträgerindustrie üblich ist). Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet, die Verwendung eines solchen Musters zu genehmigen; im Falle einer Genehmigung sind jedoch alle damit verbundenen Zahlungen, einschließlich der damit verbundenen Kosten für die rechtliche Klärung, vom Lizenznehmer zu tragen. Die Kenntnis des Lizenznehmers von der Verwendung von “Samples” durch den Produzenten, die der Produzent dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, verlagert die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter, die sich aus der Verwendung eines solchen “Samples” ergeben, ganz oder teilweise vom Produzenten auf den Lizenznehmer.
§11 Sonstiges
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Übereinkunft der Parteien dar und ist als endgültiger Ausdruck ihrer Übereinkunft gedacht und kann weder ganz noch teilweise geändert, modifiziert, ergänzt oder aufgehoben werden, außer durch ein schriftliches Dokument (E-Mail ist ausreichend), das von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien, ob mündlich oder schriftlich. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages für nichtig, ungültig oder unwirksam erklärt werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, und der Rest dieses Vertrages bleibt wirksam, als ob die nichtige, ungültige oder unwirksame Bestimmung nicht enthalten gewesen wäre. Das Versäumnis des Lizenzgebers, eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, gilt erst dann als wesentliche Verletzung dieses Vertrages, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich über das Versäumnis informiert und dieses Versäumnis nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung behoben wird, oder, falls das Versäumnis nicht innerhalb dieser dreißig (30) Tage behoben werden kann, der Lizenzgeber nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Behebung des Versäumnisses beginnt und danach mit angemessener Sorgfalt vorgeht, um die Behebung des Versäumnisses abzuschließen. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben keinen Anspruch auf Gelder in Verbindung mit dem/den Master(s), außer wie hierin ausdrücklich festgelegt.
Diese Vereinbarung kann in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden, wobei jedes Exemplar als Original gilt und diese Exemplare ein und dieselbe Urkunde darstellen.